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# - Abgeltungssteuer


Wirre regeln für die Altersvorsorge

Die neue Pauschalsteuer für Kapitaleinkünfte soll die Praxis vereinfachen. Dennoch wirft sie – wie beinahe jedes Steuergesetz – viele Fragen auf. Etwa, ob auch die private Altersvorsorge betroffen ist.

Von FOCUS-Online-Autorin Melanie Rübartsch

2009 kommt die Abgeltungsteuer. Sämtliche Kapitalerträge werden dann pauschal um 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer gekürzt. „Die Abgeltungsteuer behandelt alle Zuflüsse beim steuerpflichtigen Privatanleger gleich“, heißt es auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.

Doch wie immer im Steuerdickicht gilt: So einfach ist das nicht – Pauschalsteuer hin oder her. Ob die späteren Einkünfte im Ruhestand der Abgeltungsteuer unterliegen, hängt davon ab, ob die Bezüge aus Sicht der Finanzverwaltung Kapitalerträge sind oder „sonstige Einkünfte“. „Für einige Sonderkonstellationen erscheinen die Regeln der Abgeltungsteuer nicht angemessen“, erklärt das Bundesfinanzministerium.

Im Klartext: Für Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Riester- und Rürup-Verträge sowie für die betriebliche Altersvorsorge gelten eigene Regeln – oft auch davon abhängig, wann der Sparer den Vertrag unterschrieben hat und wann er das Guthaben abruft.

Kapitallebensversicherung- jede Menge Sonderregeln

Gewinne aus Kapitallebensversicherungen – egal ob klassische oder fondsgebundene Police – sind aus Sicht des Fiskus Kapitalerträge und unterliegen damit ab 2009 grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Während der Vertragslaufzeit werden allerdings noch keine Steuern erhoben – die erwirtschafteten Erträge fließen dem Vermögen ungemindert zu. Erst bei der Auszahlung schlägt der Fiskus zu. Wie hoch sein Anteil ausfällt, hängt vor allem vom Datum des Vertragsabschlusses ab.

Vor 2005 abgeschlossene Verträge

Bei vor 2005 abgeschlossenen Policen bleibt die Auszahlung steuerfrei. Voraussetzung: Der Vertrag bestand länger als zwölf Jahre, Beiträge wurden laufend mindestens fünf Jahre lang geleistet und der Todesfallschutz beträgt mindestens 60 Prozent der Beitragssumme. Andernfalls gilt: Die enthaltenen Zinsgewinne unterliegen bei Auszahlungen ab 2009 automatisch der Abgeltungsteuer.
Fließt die Versicherungsleistung in Form einer monatlichen Rente, ist sie mit dem sogenannten Ertragsanteil steuerpflichtig. Die Höhe dieses Anteils richtet sich nach dem Lebensalter des Berechtigten zu Beginn der Rentenzahlung. Ist er 60 oder 61 Jahre, muss er 22 Prozent der Rente versteuern; bei Rentenbeginn mit 65 liegt der Anteil nur bei 18 Prozent.

Nach 2004 abgeschlossene Verträge

Hat der Versicherte seinen Vertrag nach 2004 unterzeichnet und lässt sich das Guthaben nach 2008 auszahlen, muss er auf die Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen Abgeltungsteuer zahlen. Ausnahme: Fließt die Auszahlung erst nach dem 60. Lebensjahr und nach einer Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren, ist lediglich die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags steuerpflichtig (Halbeinkünfteverfahren). Dann wird jedoch der persönliche Steuersatz von bis zu 48 Prozent fällig und nicht die Pauschalsteuer.

Wichtig: In beiden Fällen führt ab dem kommenden Jahr automatisch das Versicherungsunternehmen 25 Prozent der gesamten Summe an den Fiskus ab. Wer nur die Hälfte der Erträge versteuern muss, darf sich den zu viel entrichteten Betrag über die Steuerklärung zurückholen.

Künftig abgeschlossene Verträge

Verschärfungen plant der Fiskus für Verscherungsnehmer, die erst in den kommenden Jahren Lebensversicherungen abschließen. Nach einem BMF-Schreiben vom 17. Juni 2008 soll das Halbeinkünfteverfahren nur noch dann gelten, wenn der in der Police enthaltene Todesfallschutz mindestens 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Beiträge beträgt. Andernfalls zahlt der Versicherte 25 Prozent der kompletten Summe.
Sonderfall: Verkauf von Lebensversicherungen

Wer sich von seinem Vertrag vor Laufzeitende trennen will, kann ihn kündigen oder auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen verkaufen. Letzteres ist oft lukrativer. Den dabei erzielten Verkaufserlös konnte der Verkäufer bislang brutto für netto einstreichen. Ab 2009 unterliegen solche Gewinne der Abgeltungsteuer. Ausnahme: Der Versicherungsnehmer verkauft eine Police, die er vor 2005 geschlossen, länger als 12 Jahre behalten und die Beiträge nicht per Einmalbeitrag gezahlt hat. Dieser Verkauf geht auch in Zukunft den Fiskus nichts an.

Risikolebensversicherungen komplett steuerfrei

Risikolebensversicherungen sind keine Sparverträge – sie sichern Hinterbliebene finanziell ab. Der Anbieter zahlt die vereinbarte Summe nur aus, wenn die versicherte Person verstirbt. Der Fiskus hat dabei nichts zu melden – die Kapitalauszahlung fließt komplett steuerfrei. Das gilt selbst dann, wenn im Vertrag Überschussbeteiligungen vereinbart waren. Hintergrund: Die Versicherungsbeiträge setzen sich ausschließlich aus Risiko- und Kostenanteilen, nicht aber aus Sparanteilen zusammen. Folge: Die Überschüsse enthalten keine steuerpflichtigen Zinsen (vgl. BFH, Az. X R 64/01).

Private Rentenversicherungen- günstiger Ertragsteil

Für viele private Rentenversicherungen ändert sich durch die Abgeltungsteuer nichts. Das gilt sowohl für klassische als auch für fondsgebundene Policen. Privatrentner müssen lediglich den vom Renteneintrittsalter abhängigen Ertragsanteil mit ihrem individuellen Steuersatz versteuern. Fließt die Privatrente ab dem Alter von 65 Jahren, liegt der Ertragsanteil bei 18 Prozent. Von 1000 Euro Rente sind also 180 Euro mit dem persönlichen Abgabensatz zu versteuern.

Wichtig: Auch für Privatrentner sieht das BMF-Schreiben vom 17.6.2008 Einschränkungen vor. Rentenversicherungen sollen nur noch dann steuerlich privilegiert werden, wenn bereits bei Vertragsschluss das Langlebigkeitsrisiko des Kunden eindeutig abgesichert ist. Das bedeutet: Es muss vorab garantierte Mindestrenten oder – bei fondsgebundenen Policen – garantierte Rentenfaktoren geben. Fehlen diese Punkte in den Versicherungen, sind die später fließenden Privatrenten aus Sicht des Fiskus Kapitalerträge. Folge: 25 Prozent Abgeltungsteuer werden fällig.
Noch ist nicht eindeutig entschieden, ob diese Regelung auch auf Altverträge abstrahlt. Wahrscheinlich ist jedoch, dass die neue Sichtweise des Fiskus erst bei Verträgen ab 2009 zur Anwendung kommt.

Riester- und Rürup-Rente- im Ruhestand Steuerpflichtig

Für Riester-Rentner ändert die Abgeltungsteuer nichts. Das bedeutet: Vom Staat geförderte Riester-Renten sind im Ruhestand komplett steuerpflichtig. Berechnungsbasis ist der individuelle Steuersatz. Gleiches gilt für eine mögliche Einmalauszahlung von 30 Prozent zu Beginn der Rentenphase.

Während der Sparphase fallen dagegen keine Steuern an – auch keine Abgeltungsteuer. Riester-Fondssparpläne könnten sich daher ab 2009 zu einem interessanten Steuersparmodell für Anleger entpuppen. Die Strategie: Sparer schließen einen ungeförderten Riester-Vertrag ab oder übersparen ihren Vertrag, das heißt, sie zahlen mehr ein als den geförderten Höchstbetrag von 2100 Euro pro Jahr. Zwar sind die daraus resultierenden Renten später steuerpflichtig – aber im Gegensatz zu den Auszahlungen, die aus geförderten Verträgen resultieren, nicht in voller Höhe. Es muss lediglich der Ertragsanteil mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Bei Kapitalauszahlungen nach dem 60. Lebensjahr greift der Fiskus nur auf die Hälfte des Gewinns zu, wenn der Vertrag zwölf Jahre lang bestand.

Schritt für Schritt zur Steuerpflicht

Auch für Rürup-Rentner ändert sich steuerlich 2009 nichts. Wie die gesetzliche Rente soll die sogenannte Basisrente künftig voll steuerpflichtig sein. Diese Last trifft aber erst jene, die ab dem Jahr 2040 in den Ruhestand gehen. Bis dahin wird der steuerpflichtige Anteil der Rürup-Rente Jahr für Jahr schrittweise erhöht. Wer etwa ab 2009 eine Rürup-Rente bezieht, muss ein Leben lang 58 Prozent der Bezüge mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern, für den Rentenjahrgang von 2010 sind bereits 60 Prozent steuerpflichtig und 2020 liegt der Anteil bei 80 Prozent. In der Ansparphase bleiben dagegen alle Erträge steuerfrei, die Beiträge sind – ab 2025 in voller Höhe – als Sonderausgabe absetzbar.

Keine Abgeltungsteuer auf betriebliche Vorsorge

Leistungen aus Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherungen sind laut Gesetz keine Kapitalerträge sondern „sonstige Einkünfte“. Folge: Abgeltungsteuer fällt nicht an – die „Betriebsrentner“ müssen ihre Bezüge in voller Höhe mit dem persönlichen Satz versteuern. Wichtig: Bei Direktversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, gelten andere Regeln. Wer sein Guthaben auf einen Schlag abruft, zahlt keine Steuer. Wer sich für eine lebenslange Rente entscheidet, versteuert lediglich den Ertragsanteil – bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren immerhin nur 18 Prozent der monatlichen Zahlung.

Quelle: Focus Money ONLINE