Hinterbliebenenrente: Gericht bestätigt Anspruch von eingetragenen Lebenspartnern
Das Verwaltungsgericht München hat den Anspruch eines eingetragenen Lebenspartners auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente bestätigt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in seinem weit beachteten Urteil vom 1.4.2008 (Maruko, C-267/06) entschieden, dass bei einer Verweigerung der betrieblichen Hinterbliebenenrente an einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner dann eine Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung des Klägers vorliegt, wenn der Kläger sich nach nationalem Recht in einer Lage befindet, die mit dem eines hinterbliebenen Ehegatten vergleichbar ist.
Das Verwaltungsgericht München hatte 2006 den Fall dem EuGH vorgelegt, weil es Zweifel hatte, ob zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe im Hinblick auf die Versorgung nach den gesetzgeberischen Aktivitäten der letzten Jahre noch differenziert werden dürfe.
Daher kommt das Urteil des Verwaltungsgerichts Münchens vom 30.10.2008 (M 12 K 08.1484) nicht wirklich überraschend: Dem Kläger Tadao Maruko wird eine Hinterbliebenenrente zugesprochen. Nach der Urteilsbegründung liegt auch nach deutschem Recht eine normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft vor. Denn es ist auf die Vergleichbarkeit der zivilrechtlichen Regelungen der Unterhaltspflichten in der Ehe und in der Lebenspartnerschaft abzustellen. Diese Regelungen entsprächen mittlerweile einander (vgl. § 5 LPartG).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage ist die Berufung zugelassen. Das Urteil wird am 14.12.2008 rechtskräftig.
Auswirkungen auf die Praxis
Durch die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie (2000/78/EG) und die gesetzgeberischen Aktivitäten in Deutschland zur Ausgestaltung der Lebenspartnerschaft ist eine Aufnahme und Gleichstellung von Lebenspartnern in bestehende Versorgungsordnungen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten mittlerweile geboten.
Ausblick: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wird am 14.1.2009 (3 AZR 20/07, Vorinstanz LAG Köln, Urteil vom 19.7.2006, 7 Sa 139/06) zum ersten Mal eine Klage eines hinterbliebenen Lebenspartners auf Hinterbliebenenversorgung aus der betrieblichen Altersversorgung mündlich verhandeln.
(Haufe Online-Redaktion)




