# - Riester-Förderung
Jetzt auch für Erwerbsminderungsrentner
Auch Frührentner kommen nun in den Genuss der Vorsorgeförderung.
Rund 1,6 Millionen Menschen erhalten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Betroffenen können nun erstmals einen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag à la "Riester" abschließen. Dies regelt das Eigenheimrentengesetz rückwirkend ab Anfang 2008.
Wer wegen einer schweren Erkrankung vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden muss, kann eine Erwerbsminderungsrente erhalten, die ggf. bis zum Beginn der Altersrente läuft. Die Renten bei voller Erwerbsminderung sind allerdings recht niedrig: Männer in Westdeutschland bekommen derzeit im Schnitt 801 Euro und in Ostdeutschland 702 Euro. Und Rentnerinnen im Westen beziehen durchschnittlich nur 659 Euro und im Osten 672 Euro.
Obwohl gerade die gesundheitlich Angeschlagenen auf eine zusätzliche private Altersvorsorge besonders angewiesen sind, konnten sie bislang aber keinen Riester-Vertrag abschließen. Hier hat der Gesetzgeber jetzt nachgebessert. Das neue Eigenheimrentengesetz gibt den Betroffenen nun die Möglichkeit, einen bereits bestehenden Riester-Vertrag fortzuführen oder einen neuen Vertrag abzuschließen. Die Möglichkeit der Riester-Förderung besteht allerdings nur für diejenigen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen.
Das betrifft Personen, die nur noch weniger als drei Stunden pro Tag erwerbstätig sein können oder eine sogenannte Arbeitsmarktrente beziehen. Letzteres sind gesundheitlich gehandicapte Arbeitnehmer, die zwar mehr als drei (aber weniger als 6) Stunden pro Tag erwerbstätig sein können, für die jedoch keine Teilzeitarbeitsplätze zur Verfügung stehen.
Voraussetzung ist weiter, dass die Betroffenen unmittelbar vor ihrem Rentenbezug zum "Riester-berechtigten" Personenkreis gehörten – also z. B. durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, über den Bezug von Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld I oder II pflichtversichert waren.
Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält (Restarbeitsfähigkeit drei bis unter sechs Stunden täglich) hat nach wie vor keinen Anspruch auf die staatliche Vorsorgeförderung. Ausnahme: Wenn die Betroffenen – was im Grundsatz möglich ist – neben der Rente eine sozialversicherte Beschäftigung ausüben, sind sie über ihren Job Riester-berechtigt.
Genau wie alle anderen Riester-Sparer erhalten Erwerbsminderungsrentner die volle staatliche Förderung nur dann, wenn sie selbst einen Mindesteigenbeitrag auf ihren Riester-Vertrag einzahlen. Eingezahlt werden müssen 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr – abzüglich der staatlichen Zulagen.
Ein Beispiel: Hans Musterfall bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und erhielt dafür im letzten Jahr insgesamt Bezüge in Höhe von 10.000 Euro. Hiervon 4 Prozent sind 400 Euro. Hiervon werden die Grundzulage und mögliche Kinderzulagen (nur für diejenigen, die für ihren Nachwuchs noch Kindergeld beziehen) abgezogen. Herr Musterfall ist kinderlos, bei ihm wird deshalb nur die staatliche Grundzulage in Höhe von 154 Euro abgezogen. Damit bleibt für ihn ein Mindesteigenbeitrag von 246 Euro pro Jahr, um die jährliche Zulage von 154 Euro zu erhalten. Bei denjenigen, die im letzten Jahr noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, werden auch die Einkünfte hieraus in die Rechnung einbezogen.
Jetzt auch für Erwerbsminderungsrentner
Auch Frührentner kommen nun in den Genuss der Vorsorgeförderung.
Rund 1,6 Millionen Menschen erhalten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Betroffenen können nun erstmals einen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag à la "Riester" abschließen. Dies regelt das Eigenheimrentengesetz rückwirkend ab Anfang 2008.
Wer wegen einer schweren Erkrankung vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden muss, kann eine Erwerbsminderungsrente erhalten, die ggf. bis zum Beginn der Altersrente läuft. Die Renten bei voller Erwerbsminderung sind allerdings recht niedrig: Männer in Westdeutschland bekommen derzeit im Schnitt 801 Euro und in Ostdeutschland 702 Euro. Und Rentnerinnen im Westen beziehen durchschnittlich nur 659 Euro und im Osten 672 Euro.
Obwohl gerade die gesundheitlich Angeschlagenen auf eine zusätzliche private Altersvorsorge besonders angewiesen sind, konnten sie bislang aber keinen Riester-Vertrag abschließen. Hier hat der Gesetzgeber jetzt nachgebessert. Das neue Eigenheimrentengesetz gibt den Betroffenen nun die Möglichkeit, einen bereits bestehenden Riester-Vertrag fortzuführen oder einen neuen Vertrag abzuschließen. Die Möglichkeit der Riester-Förderung besteht allerdings nur für diejenigen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen.
Das betrifft Personen, die nur noch weniger als drei Stunden pro Tag erwerbstätig sein können oder eine sogenannte Arbeitsmarktrente beziehen. Letzteres sind gesundheitlich gehandicapte Arbeitnehmer, die zwar mehr als drei (aber weniger als 6) Stunden pro Tag erwerbstätig sein können, für die jedoch keine Teilzeitarbeitsplätze zur Verfügung stehen.
Voraussetzung ist weiter, dass die Betroffenen unmittelbar vor ihrem Rentenbezug zum "Riester-berechtigten" Personenkreis gehörten – also z. B. durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, über den Bezug von Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld I oder II pflichtversichert waren.
Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält (Restarbeitsfähigkeit drei bis unter sechs Stunden täglich) hat nach wie vor keinen Anspruch auf die staatliche Vorsorgeförderung. Ausnahme: Wenn die Betroffenen – was im Grundsatz möglich ist – neben der Rente eine sozialversicherte Beschäftigung ausüben, sind sie über ihren Job Riester-berechtigt.
Genau wie alle anderen Riester-Sparer erhalten Erwerbsminderungsrentner die volle staatliche Förderung nur dann, wenn sie selbst einen Mindesteigenbeitrag auf ihren Riester-Vertrag einzahlen. Eingezahlt werden müssen 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr – abzüglich der staatlichen Zulagen.
Ein Beispiel: Hans Musterfall bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und erhielt dafür im letzten Jahr insgesamt Bezüge in Höhe von 10.000 Euro. Hiervon 4 Prozent sind 400 Euro. Hiervon werden die Grundzulage und mögliche Kinderzulagen (nur für diejenigen, die für ihren Nachwuchs noch Kindergeld beziehen) abgezogen. Herr Musterfall ist kinderlos, bei ihm wird deshalb nur die staatliche Grundzulage in Höhe von 154 Euro abgezogen. Damit bleibt für ihn ein Mindesteigenbeitrag von 246 Euro pro Jahr, um die jährliche Zulage von 154 Euro zu erhalten. Bei denjenigen, die im letzten Jahr noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, werden auch die Einkünfte hieraus in die Rechnung einbezogen.
Quelle: Geldtipps




